Rechtsanwaltskanzlei
Jakob Andreas Spindler
Mühlfelder Straße 2
82211 Herrsching
Tel.: 08152/969 555
Fax: 08152/969 556

 

Willkommen auf der Seite der Rechtsanwaltskanzlei Spindler in Herrsching
Die Rechtsanwaltskanzlei Spindler kümmert sich seit Januar 1998 um die Rechtsprobleme von Privatpersonen sowie kleiner und mittlerer Unternehmen.
Gerne setze ich mich für Sie in allen Fragen des Internationalen Kaufrechts ein.
Sie erreichen mich unter der Telefonnummer 08152/969 555 oder schreiben Sie mir einfach eine Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.

Nachfolgend finden Sie einige Informationen zum Thema Internationales Kaufrecht, die Sie interessieren können.


Hinweis: Die nachfolgenden Informationen sind nur genereller Art und stellen keine Rechtsberatung dar. Durch die Entgegennahme der Informationen kommt keine Vertragsbeziehung mit der Rechtsanwaltskanzlei Spindler zustande. Da es sich lediglich um allgemeine Informationen handelt, dürfen diese Informationen keinesfalls ungeprüft auf konkrete Fälle übertragen werden. Aus diesem Grund muss jedwede Haftung für die eigenständige Anwendung dieser Informationen in einem konkreten Fall abgelehnt werden.

 

Das UN-Kaufrecht

1. Anwendbarkeit:

Das UN-Kaufrecht kommt unter folgenden Umständen zur Anwendung, ohne dass es einer Willenserklärung der Parteien bedarf:
-Käufer und Verkäufer haben ihre Niederlassungen in verschiedenen Staaten,
-die Staaten, denen der Käufer und Verkäufer ihre Niederlassungen haben, müssen dem UN-Kaufrecht beigetreten sein,
-Vertrag hat den Kauf bzw. die Herstellung von Waren zum Gegenstand mit Ausnahme der in Art. 2 und Art 3 CISG genannten Ausnahmen. 

 

2. Vertragsschluss: 

a. Angebot und Annahme:

Auch im UN-Kaufrecht wird ein Vertrag durch Angebot und Annahme geschlossen. Ein wirksames Angebot erfordert,
- dass  der Adressat bestimmt ist,
- der Inhalt des Angebots hinsichtlich Bezeichnung der Ware, Menge und Preis hinreichend bestimmt ist,
- das Angebot von einem erkennbaren Bindungswillen getragen wird
- das Angebot dem Empfänger zugeht,
- das Angebot weder wirksam widerrufen noch abgelehnt wird.

Fehlt einer dieser Punkte liegt kein wirksames Angebot vor.

Eine wirksame Annahme erfordert
- eine Äußerung des Annehmenden, dass er dem Angebot zustimmt ( Schweigen stellt keine Annahme dar) und
-Zugang der Annahme innerhalb einer gesetzten Annahmefrist oder innerhalb einer angemessenen Frist zugeht.

b. Abweichende Annahme eines Angebots:

Wird eine vom Angebot abweichende Erklärung zur Annahme abgegeben, so kommt es darauf an, ob die Abweichung wesentlich oder unwesentlich ist. Eine wesentliche Abweichung vom Angebot bedeutet eine Ablehnung des Angebots und stellt ein Gegenangebot dar. Eine unwesentliche Abweichung führt vorbehaltlich einer Beanstandung zu einem Vertragsschluss. 

 

3. Vertragspflichten:

a. Pflichten der Verkäufers:

Der Verkäufer hat die Pflicht- den Käufer die verkaufte Ware zur rechten Zeit am rechten Ort zu liefern.
- dem Käufer die Dokumente, auf die sich die Ware beziehen zu übergeben,
- dem Käufer das Eigentum an der Ware zu verschaffen,
- alle sonstigen Pflichten zu erfüllen, die je nach Lage des Falles aufgrund vertraglicher Vereinbarungen oder durch Gesetz erwachsen.  

b. Pflichten des Käufers:

Der Käufer hat die Pflicht
- den Kaufpreis zu bezahlen,
- die gekaufte Ware abzunehmen und
- die sonstigen pflichten, die sich für diesen Fall aufgrund Vertrags oder Gesetzes ergeben, zu erfüllen.

 

4. Zum Gewährleistungsrecht im UN Kaufrecht:

Zum Verständnis des UN-Kaufrechts muss zunächst darauf hingewiesen werden, dass der Begriff "Mangel" keine Rolle spielt, dafür jedoch der Begriff der "Pflichtverletzung" umso mehr. Trotzdem gibt es natürlich mangelhafte Lieferungen, sie werden nur anders bezeichnet. Die ungewohnten Begrifflichkeiten sind jedoch leicht zu verstehen, wenn man sich folgendes vergegenwärtigt:
Der Verkäufer hat die Pflicht ordnungsgemäße Ware zu liefern. Wenn nun der Verkäufer mangelhafte Ware liefert, begeht er eine Pflichtverletzung.

Eine Gefahr bei der Anwendung des UN-Kaufrechts besteht darin, dass der Käufer seine Rechts verlieren kann, wenn er seine Rechte in ungeeigneter Weise ausübt oder die falschen Rechte ausübt.  

a. Untersuchungspflicht des Käufers:

Der Käufer ist verpflichtet, unverzüglich nach Erhalt der Ware, zu untersuchen. Danach ist der Käufer verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Zeit unter genauer Bezeichnung dem Verkäufer anzuzeigen, welche Vertragswidrigkeit vorliegt. Wer hier nicht schnell reagiert, kann seine Ansprüche verlieren. 

b. Rechte des Käufers bei Pflichtverletzungen des Verkäufers:

aa. Nachlieferung / Ersatzlieferung:

Der Käufer Kann weiterhin die Erfüllung aller Pflichten verlangen. Nachlieferung der Ware kann der Käufer aber nur noch unter bestimmten Voraussetzungen Ersatzlieferung oder Nachbesserung verlangen. 
Die Durchsetzung des Erfüllungsanspruchs erfolgt durch eine Erklärung des Käufers, die mit einer Fristsetzung verbunden ist.
Neben der Erfüllung ist der Käufer zusätzlich berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. 

bb. Herabsetzung des Kaufpreises:

Der Käufer ist zur Herabsetzung des Kaufpreises berechtigt, wenn die gelieferte Ware vertragswidrig ist. Wenn der Käufer vom Verkäufer Erfüllung verlangt oder der Verkäufer Nacherfüllung anbietet, ist das Recht zur Herabsetzung des Kaufpreises zumindest zeitweilig suspendiert. Neben dem Recht zur Herabsetzung des Kaufpreises kann der Käufer zusätzlich noch Schadensersatz verlangen. Andere Rechtsbehelfe des Käufers sind mit der Herabsetzung des Kaufpreises jedoch ausgeschlossen. 

cc. Aufhebung des Vertrags:

Die Aufhebung des Vertrags kann verlangt werden, wenn zuvor eine Frist zur Nachbesserung / Ersatzlieferung gesetzt und fruchtlos abgelaufen ist. 

 

 

 

 

 

 

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