Rechtsanwaltskanzlei
Jakob Andreas Spindler
Mühlfelder Straße 2
82211 Herrsching
Tel.: 08152/969 555
Fax: 08152/969 556

 

Willkommen auf der Seite der Rechtsanwaltskanzlei Spindler in Herrsching
Die Rechtsanwaltskanzlei Spindler kümmert sich seit Januar 1998 um die Rechtsprobleme von Privatpersonen sowie kleiner und mittlerer Unternehmen.
Gerne setze ich mich für Sie in allen Fragen des Handelsvertreterrechts ein.
Sie erreichen mich unter der Telefonnummer 08152/969 555 oder schreiben Sie mir einfach eine Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.

 

Nachfolgend finden Sie einige Informationen zum Thema Handelsvertreterrecht, die Sie interessieren können.


Hinweis: Die nachfolgenden Informationen sind nur genereller Art und stellen keine Rechtsberatung dar. Durch die Entgegennahme der Informationen kommt keine Vertragsbeziehung mit der Rechtsanwaltskanzlei Spindler zustande. Da es sich lediglich um allgemeine Informationen handelt, dürfen diese Informationen keinesfalls ungeprüft auf konkrete Fälle übertragen werden. Aus diesem Grund muss jedwede Haftung für die eigenständige Anwendung dieser Informationen in einem konkreten Fall abgelehnt werden.

 

Handelsvertreterausgleich

Der Handelsvertreterausgleich entsteht und wird zugleich fällig mit dem Ende des Handelsvertretervertrages. Dieses Ende muss nicht zwangsläufig durch Kündigung eintreten. Das Ende kann z. B. auch dadurch eintreten, dass der Handelsvertreter verstirbt. In diesem Fall wäre der Handelsvertreterausgleich von den Erben geltend zu machen.

1. Vorteile des Unternehmers

Mit dem Handelsvertreterausgleich sollen die Vorteile abgegolten werden die dem Unternehmer aufgrund der Tätigkeit des Handelsvertreters nach dessen Ausscheiden verbleiben.
Die Vorteile, die dem Unternehmer verbleiben, liegen in den Geschäftsverbindungen, die der Handelsvertreter als Stammkunden geworben hat. Stammkunden sind Kunden, die in einem überschaubaren Zeitraum, in dem üblicherweise mit Nachbestellungen zu rechnen ist, mehr als nur einmal ein Geschäft mit dem Unternehmer abgeschlossen haben oder abschließen werden. 
Zu den Stammkunden, die der Handelsvertreter geworben hat, zählen auch Kunden die dem Handelsvertreter vom Unternehmer überlassen wurden, allerdings unter der Bedingung, dass der Handelsvertreter die Geschäftsbeziehung wesentlich erweitert hat.
Hinsichtlich der Stammkunden, die der Handelsvertreter geworben hat, ist die Abwanderungsquote zu ermitteln Die Abwanderungsquote bezeichnet die Quote der vom Handelsvertreter geworbenen Kunden, die während eines zugrundegelegten Zeitraums wieder abwandern. Abwandernde Kunden bringen nämlich dem Unternehmer nur für eine beschränkte Zeit oder gar keine Vorteile, was bei der Bemessung des Handelsvertreterausgleichs berücksichtigt werden muss.

2. Ursächlichkeit der Handelsvertretertätigkeit

Voraussetzung dafür aber, dass die Stammkunden beim Handelsvertreterausgleich berücksichtigt werden, ist jedoch immer, dass die Kunden vom Handelsvertreter geworben wurden. 

 

3. Zukünftige Provisionsverlus des Handelsvertreters.

Der Ausgleichsanspruch setzt weiter voraus, dass dem Handelsvertreter infolge des Vertragsendes Provisionen aus bereits abgeschlossenen Verträgen oder aus künftigen Geschäften entfallen.
Zur Ermittlung der künftigen Provisionen wird die Fortsetzung des Handelsvertretervertrags und eine gleichbleibende Tätigkeit des Handelsvertreters unterstellt. Auf dieser Basis werden die künftigen Provisionsansprüche ermittelt. Als Bemessungsgrundlage für die künftigen Provisionen sind grundsätzlich die letzten zwölf Monate heranzuziehen. Abzuziehen sind durchlaufende Posten, wie z. B. Mietkosten für das Auslieferungslager oder weiterzuleitende Provisionsanteile, da sich der Handelsvertreter diese Kosten ja bei den Künftigen Provisionen erspart.

4. Billigkeitsprüfung

Die Zahlung eines Ausgleichsanspruchs muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles der Billigkeit entsprechen. Zu den Umständen des Einzelfalles, die zu berücksichtigen sind, zählen nur vertragsbezogene Umstände. Keine vertragsbezogenen Umstände sind z. B. Alter, Vermögenslage der Parteien oder Kinder der Parteien.

5. Obergrenze des Ausgleichsanspruchs

Der Höchstbertag des Ausgleichsanspruchs entspricht einer Jahresprovision, berechnet aus dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre.

 

6. Entfallen des Ausgleichsanspruchs

Der Ausgleichsanspruch besteht nicht, wenn der Handelsvertreter den Vertrag gekündigt hat. 
1. Ausnahme: Der Ausgleichsanspruch besteht trotz Kündigung des Handelsvertreters, wenn der Unternehmer Anlass zur Kündigung gegeben hat.
2. Ausnahme: Der Ausgleichsanspruch besteht trotz Kündigung des Handelsvertreters, wenn die Fortsetzung der Tätigkeit dem Handelsvertreter wegen Alter oder Krankheit nicht mehr zugemutet werden kann.
Ein Ausgleichsanspruch besteht nicht, wenn der Unternehmer wegen eines schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters aus wichtigem Grund gekündigt hat.
Ein Ausgleichsanspruch besteht nicht, wenn der der Handelsvertreter und der Unternehmer vereinbaren, dass ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in den Handelsvertretervertrag eintreten soll.

7. Ausschlussfrist

Der Anspruch auf einen Handelsvertreterausgleich ist innerhalb eines Jahres geltend zu machen, ansonsten ist dieser Anspruch unwiderbringlich ausgeschlossen.  

 

 

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