Rechtsanwaltskanzlei
Jakob Andreas Spindler
Mühlfelder Straße 2
82211 Herrsching
Tel.: 08152/969 555
Fax: 08152/969 556

 

Willkommen auf der Seite der Rechtsanwaltskanzlei Spindler in Herrsching
Die Rechtsanwaltskanzlei Spindler kümmert sich seit Januar 1998 um die Rechtsprobleme von Privatpersonen sowie kleiner und mittlerer Unternehmen.
Gerne setze ich mich für Sie in allen Fragen des Inkasso und der Beitreibung offener Forderungen ein.
Sie erreichen mich unter der Telefonnummer 08152/969 555 oder schreiben Sie mir einfach eine Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.

Nachfolgend finden Sie einige Informationen zum Thema Inkasso, die Sie interessieren können.


Hinweis: Die nachfolgenden Informationen sind nur genereller Art und stellen keine Rechtsberatung dar. Durch die Entgegennahme der Informationen kommt keine Vertragsbeziehung mit der Rechtsanwaltskanzlei Spindler zustande. Da es sich lediglich um allgemeine Informationen handelt, dürfen diese Informationen keinesfalls ungeprüft auf konkrete Fälle übertragen werden. Aus diesem Grund muss jedwede Haftung für die eigenständige Anwendung dieser Informationen in einem konkreten Fall abgelehnt werden.

 

Warum nicht gleich zum Anwalt?
Man hat Außenstände und braucht jemanden, der diese Außenstände vom Schuldner beitreibt. Damit stellt sich die Frage, ob diese Aufgabe einem Anwalt oder einem Inkassounternehmen übertragen werden sollte. Nachfolgend einige Gründe, die für eine Beauftragung des Rechtsanwalts sprechen.

Alles aus einer Hand:
Das Leistungsangebot des Anwalts reicht vom außergerichtlichen Mahnschreiben über Mahnverfahren, gerichtliches Verfahren einschließlich Rechtsmittelverfahren bis zur Zwangsvollstreckung und nötigenfalls auch der Vertretung des Gläubigers im Insolvenzverfahren.
Die Betreuung des gesamten Falles in einer Hand hat Vorteile. Informationsverluste sind ausgeschlossen. Die Geschäftsgebühr für die außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit wird auf Verfahrensgebühr eines gerichtlichen Verfahrens entsprechend den gesetzlichen Vorschriften angerechnet und führ damit zu eine nicht unerheblichen Senkung des eigenen Kostenrisikos. 

Alles maßgeschneidert:
Ein standardisiertes Mahnschreiben zu versenden, das auf dem Computer gespeichert ist, ist eine Sache, die Sach- und Rechtslage des Falles verstehen und auf die Einwände des Schuldners einzugehen eine andere. 
Wenn das Ziel ist, den Schuldner zur Zahlung zu bewegen, ist Überzeugungsarbeit zu leisten. Diese Überzeugungsarbeit beginnt damit, dass dem Schuldner die Sach- und Rechtslage unter Bezugnahme auf den konkreten Fall vor Augen geführt wird. Diese Überzeugungsarbeit wird auch dadurch geleistet, dass auf die Einwende des Gegners erwidert wird. All das kann ein vorformuliertes Mahnschreiben nicht leisten. 

Klare Kostenstruktur:
Abgerechnet wird nach den gesetzlichen Gebühren des RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes). Diese Abrechnung ist transparent und nach kurzer Erläuterung auch für einen Laien nachvollziehbar.
Mit den Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit wird nicht nur 1 Mahnschreiben abgegolten, sondern die gesamte erforderliche, außergerichtliche Korrespondenz, so lange diese eben dauert. 
Eine Abrechnung nach den gesetzlichen Gebühren bringt den Vorteil einer Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr. Kontoführungsgebühren für das Forderungskonto gibt es nicht. 
Bei einer Abrechnung nach dem RVG gibt es im Streitfall keine Diskussionen über die Angemessenheit der Inkasso-Kosten.

Höhe der Kosten:
Es stellt sich die Frage, wer ist billiger , ein Anwalt oder ein Inkassounternehmen. Die Frage lässt sich zumindest dahingehend beantworten, dass ein Inkassounternehmen nicht billiger ist als ein Rechtsanwalt. Nach § 4 RDGEG dürften die Kosten eines Inkassounternehmens nicht billiger sein als die eines Anwalts.

Erstattungsfähigkeit der Kosten:
Wenn der Schuldner trotz der außergerichtlichen Tätigkeit nicht bezahlt, muss die Forderung eingeklagte werden. In diesem Fall möchte man vom Schuldner auch die Kosten für die außergerichtlichen Mahnungen erstattet bekommen.
Die Beauftragung eines Inkassounternehmens kann als Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gewertet werden, wenn der Gläubiger später einen Rechtsanwalt beauftragen muss, um einen Prozess zu führen.  Wenn das der Fall ist, müssen die Kosten, die der Gläubiger ein Inkassounternehmen aufgewendet hat, vom Schuldner nicht erstattet werden. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts stellt hingegen keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht dar. Es ist daher regelmäßig nicht zu befürchten, dass eine Erstattung der Anwaltskosten wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht versagt wird.

Schelle Information
Als Mandant der Rechtsanwaltskanzlei Spindler kommen Sie in den Genuss eines Online-Informationssystems.
Ihr Mandant wird auch als elektronische Akte geführt. Sie können werktags von Montag bis Freitag zwischen 8.00 Uhr und 21.00 Uhr Einblick in Ihre elektronische Mandatsakte nehmen und die Dokumente, die Sie selbst archivieren wollen ausdrucken. In Ihrer elektronischen Akte können Sie sich u. a. über den Bearbeitungsstand Ihres Falles, über den Stand Ihres Forderungskontos oder über die ein- und ausgegangene Korrespondenz verschaffen. Darüber hinaus werden Sie per E-Mail über Ein- und Ausgänge vom Aktenverwaltungssystem informiert und das noch am selben Tag, an dem die Information ins System gelangt. So sind Sie immer auf dem aktuellsten Stand.

 

 

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