Rechtsanwaltskanzlei
Jakob Andreas Spindler
Mühlfelder Straße 2
82211 Herrsching
Tel.: 08152/969 555
Fax: 08152/969 556

 

Willkommen auf der Seite der Rechtsanwaltskanzlei Spindler in Herrsching
Die Rechtsanwaltskanzlei Spindler kümmert sich seit Januar 1998 um die Rechtsprobleme von Privatpersonen sowie kleiner und mittlerer Unternehmen.
Gerne setze ich mich für Sie in allen Fragen des Familienrechts ein.
Sie erreichen mich unter der Telefonnummer 08152/969 555 oder schreiben Sie mir einfach eine Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.

 

Nachfolgend finden Sie einige Informationen zum Thema Familienrecht, die Sie interessieren können.


Hinweis: Die nachfolgenden Informationen sind nur genereller Art und stellen keine Rechtsberatung dar. Durch die Entgegennahme der Informationen kommt keine Vertragsbeziehung mit der Rechtsanwaltskanzlei Spindler zustande. Da es sich lediglich um allgemeine Informationen handelt, dürfen diese Informationen keinesfalls ungeprüft auf konkrete Fälle übertragen werden. Aus diesem Grund muss jedwede Haftung für die eigenständige Anwendung dieser Informationen in einem konkreten Fall abgelehnt werden.

 

I. Unterhalt

1. Wer kann Unterhaltsansprüche haben:

Unterhalt schulden sich menchen die in gerader Linie miteinander verwandt sind. Eltern schulden Ihren Kindern oder Enkeln Unterhalt, wie auch Kinder Ihren Eltern oder Großeltern.  Eine Unterhaltspficht kann willentlich auch durch Heirat oder Lebenspartnerschaft begründet werden. Ehegatten oder Lebenspartner schulden einander Unterhalt. Gleiches gilt wenn die Ehegatten oder Lebenspartner sich trennen oder die Ehe geschieden wird.

 

2. Zu "Bedarf" und "Leistungsfähigkeit":

Die Frage, ob und in welcher Höhe jemand Anspruch auf Unterhalt hat bemisst sich an zwei Größen, dem "Unterhaltsbedarf" und der "Leistungsfähigkeit" des Unterhaltsschuldners. Der Unterhaltsbedarf legt fest, wie viel der potentielle Unterhaltsempfänger benötigt, um sein Leben bestreiten zu können. Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners bestimmt, wie viel der Unterhaltsschuldner an Unterhalt überhaupt leisten kann. 

 

2.a. Zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners:

Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen des Unterhaltsschuldners. Das Bruttoeinkommen errechnet sich nicht nur aus dem Arbeitseinkommen, sondern dem gesamten steuerbaren Einkommen, einschließlich der Sachzuwendungen, aus dem Wohnwert des eigenen Hauses und aus bestimmten Sozialleistungen. Wenn der Unterhaltsschuldner keine Einkünfte erzielt, obwohl er solche in zumutbarer Weise erzielen könnte, dann ist ein fiktives Einkommen anzusetzen.

Von dem so errechneten Brutto sind folgende Abzüge zu machen:
- Steuern und Sozialabgaben
- Vorsorgeausgaben für Krankheit und Alter
- berücksichtigungswürdige Schuldnen
- Mehrbedarf wegen Krankheit oder Alter
- berufsbedingte Aufwendungen, berufsbedingte Aufwendungen können pauschal mit 5 % des Nettoeinkommens angegeben werden oder konkret nachgewiesen werden.
Nach Abzug der vorgenannten Positionen ist das bereinigte Netto bestimmt, das für die Berechnung den Ausgangspunkt bildet.

Da der Unterhaltsschuldner aber auch von etwas leben muss, wird der Unterhalt durch den sogenannten Selbstbehalt nach untenhin begrenzt. Der Selbstbehalt ist der Betrag, der dem Unterhaltsschuldner bleiben muss, auch wenn er Unterhalt bezahlt.

 Der Selbstbehalt beträgt gegenüber minderjährigen Kindern und Kindern die Minderjährigen gleichgestellt sind
- beim Nichterwerbstätigen 880 €
- beim Erwerbstätigen 1.080 €.
Hierin sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 380 € enthalten. 
Der Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern, die nicht minderjährigen Kindern gleichgestellt sind, beträgt  1.300 €. Hierin sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 450 € enthalten. 
Gegenüber Eltern beträgt der Selbstbehalt mindestens 1.800 €. Hierin sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 480 € enthalten. Zusätzlich bleibt die Hälfte des diesen Mindestbetrag übersteigenden, bereinigten Einkommens anrechnungsfrei, bei Vorteilen aus dem Zusammenleben in der Regel 45 % des diesen Mindestbetrag übersteigenden, bereinigten Einkommens.
Gegenüber Großeltern/Enkel beträgt der Selbstbehalt mindestens 1.800 €
Gegenüber Ehegatten gilt grundsätzlich der Ehegattenmindestselbstbehalt (= Eigenbedarf). Er beträgt in der Regel 1.200 €. Hierin sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 430 € enthalten. 

 

2. b.  Zum Unterhaltsbedarf:

Der Unterhaltsbedarf bestimmt sich nach der Lebenslage, der ein Mensch unterworfen ist. Daher ist zu unterscheiden, ob für ein kleines Kind, für ein erwachsenes Kind oder für einen Erwachsenen Unterhalt zu leisten ist. Nachfolgend werden kurz der Kindesunterhalt und der Ehegattenunterhalt beschrieben.
Der Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle (Anhang 1). Die Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle enthalten keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für das Kind, wenn dieses nicht in einer gesetzlichen Familienversicherung mitversichert ist. 
Beim Bedarf volljähriger Kinder ist zu unterscheiden, ob sie noch im Haushalt der Eltern/eines Elternteils eben oder einen eigenen Hausstand haben. Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, gilt die Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle. 
Der angemessene Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand beträgt in der Regel monatlich 670 € (darin sind enthalten Kosten für Unterkunft und Heizung bis zu 280 €), ohne Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren. Von diesem Betrag kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern nach oben abgewichen werden.
Wenn die Höhe des Unterhaltsbedarfs bestimmt wurde muss überprüft werden, ob der Unterhaltsberechtigte Einkünfte erzielt, die diesen Bedarf ganz oder teilweise decken. 
Auch beim Ehegattenunterhalt muss zunächst das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen beider Ehegatten, Getrenntlebenden bzw. der Geschiedenen ermittelt werden. Damei erhält jeder Erwerbstätige einen Abzug von 10 % auf sein bereinigtes Nettoeinkommen. Anschließend ist das Nettoeinkommen um den Kindesunterhalt zu vermindern. Die Einkommen von Mann und Frau werden anschließend zusammengezählt und durch zwei geteilt. Damit ist der Unterhaltsbedarf bestimmt. Nun wird von dem Unterhaltsbedarf der Betrag abgezogen, den jeder selbst erzielt. Die Differenz hieraus ist der grundsätzlich geschuldete Unterhalt.

 

 

 

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