Rechtsanwaltskanzlei
Jakob Andreas Spindler
Mühlfelder Straße 2
82211 Herrsching
Tel.: 08152/969 555
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Willkommen auf der Seite der Rechtsanwaltskanzlei Spindler in Herrsching
Die Rechtsanwaltskanzlei Spindler kümmert sich seit Januar 1998 um die Rechtsprobleme von Privatpersonen sowie kleiner und mittlerer Unternehmen.
Gerne setze ich mich für Sie in allen Fragen des Architektenrechts ein.
Sie erreichen mich unter der Telefonnummer 08152/969 555 oder schreiben Sie mir einfach eine Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.

Nachfolgend eine kurze Einführung in die Abrechnung eines Architektenhonorars.
Die nachfolgenden Ausführungen sind nur genereller Art, und erheben keineswegs den Anspruch, vollständig zu sein. Sie können daher nicht ungeprüft auf konkrete Fälle übertragen werden. Sie dienen nicht der Rechtsberatung, sondern lediglich einer allgemeinen Information, für die eine Haftung durch die Rechtsanwaltskanzlei Spindler nicht übernommen wird.

Architektenhonorar

Das Architektenhonorar berechnet sich nach den Vorgaben der HOAI, und zwar selbst dann, wenn die HOAI zwischen den Vertragsparteien nicht vereinbart worden ist. Abgerechnet werden Grundleistungen, besondere Leistungen und Auslagen.
Im nachfolgenden wird die Netto-Abrechnung der sogenannten Grundleistungen grob skizziert.
Die Abrechnung der genannten Grundleistungen selbst nach Maßgabe von Berechnungstabellen, die als Anlagen der HOAI angefügt worden sind. Die Berechnungs Tabellen bauen auf folgende Bemessungskriterien auf:

  • Leistungsphasen
  • anrechenbare Kosten
  • Honorarzone
  • vereinbarte Honorarsatz
  • Zuschläge z. B. beim Bauen im Bestand oder bei schriftlicher Vereinbarung wegen höheren Aufwands.

Diese Bemessungskriterien möchte ich kurz darstellen:

Leistungsphasen

Die HOAI hat die Tätigkeit eines Architekten in nur neun Leistungsphasen aufgeteilt. Diese lauten:

  1. Grundlagenermittlung
  2. Vorplanung
  3. Entwurfsplanung
  4. Die Genehmigungsplanung
  5. Ausführungsplanung
  6. Vorbereitung der Vergabe
  7. Mitwirkung bei der Vergabe
  8. Objekt Überwachung/Dokumentation
  9. Objektbetreuung

Wenn ein Architekt alle neun Leistungsphasen erbringt, hat er 100 % seiner Leistung erbracht. Um zu wissen, welcher Teil seines Honorars dem Architekten zusteht, der nur einen Teil seiner Leistung erbringt, rechnet die HOAI jeder Leistungsphase einen bestimmten Prozentsatz des Honorars zu:

        Gebäude   Innenräume   Freianlagen  
1   Grundlagenermittlung   2%   2%   3%  
2   Vorplanung   7%   7%   10%  
3   Entwurfsplanung   15%   15%   16%  
4   Genehmigungsplanung   3%   2%   4%  
5   Ausführungsplanung   25%   30%   25%  
6   Vorbereitung der Vergabe   10%   7%   7%  
7   Mitwirkung bei der Vergabe   4%   3%   3%  
8   Objekt Überwachung/Dokumentation   32%   32%   30%  
9   Objektbetreuung   2%   2%   2%  
        100%   100%   100%  


Aus der vorstehende Tabelle ist z. B. ersichtlich, dass ein Architekt 2 % seines Honorars für die Leistungsphase 1 erhält, wenn er die Grundlagen für den Bau eines Gebäudes ermittelt.

Mit vorstehenden Tabelle weiß man zwar, welchen Prozentsatz der Architekt für welche Leistungsphase erhält. Allerdings weiß man damit noch nicht, welche Leistungen erfüllt werden müssen, damit eine Leistungsphase als erbracht gilt. Daher ordnet die HOAI jeder Leistungsphase auch Leistungsbilder zu, die die Leistungsphase erläutern.

Die Leistungsphasen der HOAI gelten für hochkomplexe bauliche Unterlagen wie für einfache Kleinprojekte. Diese Bandbreite spiegelt sich auch im Umfang der Leistungsbilder wieder. In den Leistungsphasen finden sich daher auch Leistungsbilder wieder, die in einem bestimmten Bauvorhaben gar nicht anfallen. So kann es durchaus sein, dass zum Beispiel bei einem einfachen Bauvorhaben neben dem planenden Architekten keinen anderen gibt, der an der Planung beteiligt wäre. Trotzdem findet sich in der Leistungsphase 5" und Ausführungsplanung" das Leitbild „integrieren und Koordination der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter“. Das Beispiel zeigt, dass es Bauvorhaben gibt, in denen es unsinnig oder unmöglich wäre, vom Architekten die Erfüllung sämtlicher Leistungsbilder zu verlangen.

Damit stellt sich die Frage, in wie weit sich das auf den Honoraranspruch auswirkt, wenn ein Architekt nicht alle Leistungsbilder einer Leistungsphase erfüllen kann. Diese Frage beantwortet sich, im Wesentlichen dadurch, dass man sich vergegenwärtigt, dass die HOAI die Erfüllung der Leistungsphasen, und nicht die Erfüllung der beschreibenden Leistungsbilder, pauschal vergütet. Das bedeutet, dass ein Architekt, der eine Leistungsphase vollständig erbracht hat, das volle Honorar für die jeweilige Leistungsphase erhält, auch wenn einzelne Leistungsbilder von ihm nicht erbracht wurden, weil die dem Leistungsbild entsprechende Leistung im konkreten Bauvorhaben nicht erforderlich war.

Anrechenbaren Kosten

Zum Verständnis der nachfolgenden Ausführungen empfiehlt es sich, im Internet eine Honorartafel der HOAI auszudrucken.

Am linken Rand einer Honorartafel der HOAI findet sich die Spalte mit den anrechenbaren Kosten. Die Höhe der anrechenbaren Kosten hatte unmittelbar bare Auswirkung auf die Höhe des Honorars, da diese die Stufe festlegen, auf welcher das Honorar in der Tabelle zu entnehmen ist.

Unter anrechenbaren Kosten versteht man die Baukosten netto. Damit sind die Kosten der Baukonstruktion und der technischen Anlagen ohne Umsatzsteuer auf Basis der Ermittlung gemeint. Nicht zu den anrechenbaren Kosten zählen etwa die Kosten, Honorare oder Gebühren.

Liegen die anrechenbaren Kosten unterhalb oder über die Werte, die in den Honorartafeln angegeben sind, so ist das Honorar frei vereinbar.

Honorarzonen:

Wenn die erbrachten Leistungsphasen und die anrechenbaren Kosten feststehen, muss das konkrete Bauvorhaben einer Honorarzone zugeordnet werden. In den Honorartafeln zu § 35 HOAI und § 40 HOAI finden sich fünf Honorarzonen. Das Bauvorhaben haben ist anhand objektiver Bewertungsmaßstäbe und entsprechend dem Schwierigkeitsgrad einzuordnen. Dabei unterfallen der Honorarzone I alle Projekte mit geringen Anforderungen, wie zum Beispiel bei Hilfsbauten. Der Honorarzone V werden alle Objekte mit sehr hohen Planungsanforderungen zugeordnet, wie zum Beispiel Fernsehstudios. Wohngebäude fallen in der Regel in die Honorarzonen III oder IV.

Honorarsatz:

Jede Honorarzone weist ein Honorar sowie einen maximal auf der jeweiligen Stufe der anrechenbaren Kosten aus Punkt
Welcher Betrag sich nun genau aus anrechenbaren Kosten und Honorarzone errechnet bestimmt sich nach dem so genannten Honorarsatz. Dieser Honorarsatz kann schriftlich aber frei vereinbart werden. Wird kein Honorarsatz vereinbart oder fehlt es an der Schriftform gilt der jeweilige Mindestsatz als vereinbart..

Zuschläge:

Schließlich sind noch Zuschläge zu berücksichtigen, die entweder schriftlich vereinbart wurden oder die sich aus dem Gesetz ergeben. Sofern kein Zuschlag vereinbart wurde, fällt ab einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag von 20 % an.

 

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